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Satzung

Satzung

Für die Freiwillige Feuerwehr Sankt Peter-Ording gilt die Mustersatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung

Mustersatzung für eine Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde .........................
Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.
200) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom ...................... folgende
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde .................................. erlassen:
§ 1 - Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde ....................... (Feuerwehr) übernimmt in
ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und
Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
2. im Katastrophenschutz mitzuwirken und
3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.
(3) Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung, Reserveabteilung1, Jugendabteilung1
und Ehrenabteilung.
1 nur aufzuführen, soweit tatsächlich vorhanden, ggf. ergänzen um die
hauptamtliche Wachabteilung
§ 2 - Mitglieder
(1) Der Feuerwehr gehören an:
1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung1,
2. die Mitglieder der Jugendabteilung1,
3. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
4. die fördernden Mitglieder1.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr
obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen1 und der
fördernden1 Mitglieder ehrenamtlich tätig.
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.
§ 3 - Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder
regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber
muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im
Zweifel durch ärztliches Attest festzustellen.
(2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung
zulässig1. Dies gilt ebenfalls für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den
Feuerwehrdienst teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom
Feuerwehrdienst zu entbinden sind1. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die
Ehrenabteilung nach § 5.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten.
Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
1 nur aufzuführen, soweit tatsächlich vorhanden, ggf. ergänzen um die hauptamtliche
Wachabteilung
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein
einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Nach Ablauf der
Probedienstzeit und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt
die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung
oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit
aufgenommen werden.
(6) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu
erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen
freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Sie
werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
§ 4 - Jugendabteilung
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für
die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt
die Ordnung für die Jugendabteilung.
§ 5 - Ehrenabteilung
(1) Der aktive Dienst endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch Übertritt in die
Ehrenabteilung, auf Wunsch des Mitglieds spätestens jedoch mit dem Ende des
Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den
Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung
übernommen werden.
1 nur aufzuführen, soweit tatsächlich vorhanden
§ 5 - Musikzug
(1) In den Musikzug2 können die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Mitglieder und
vergleichbare Mitglieder anderer Feuerwehren eintreten.
(2) Zur Verstärkung des Klangkörpers können bis zur Hälfte der Personalstärke auch
nicht einer Feuerwehr angehörende Personen in den Musikzug2 aufgenommen werden.
Sie werden dadurch nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2.
(3) Für die Aufnahme in den Musikzug2 sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt
die Ordnung für den Musikzug2.
§ 6 - Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen
unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen
werden.
§ 7 - Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts nach Absatz 2, durch
Entscheidung über das Ausscheiden nach Absatz 3, durch Ausschluß nach § 16 oder
durch Auflösung der Feuerwehr nach § 17.
(2) Der Austritt kann durch ein Mitglied zum Ende des Kalendermonats erklärt werden.
(3) Wer für den Einsatzdienst nicht mehr zur Verfügung steht, scheidet aus dem aktiven
Dienst aus. Dies gilt für Mitglieder der Reserveabteilung nur, sofern sie dem Einsatzdienst
nicht in angemessener Zeit zur Verfügung stehen können. Die Entscheidung trifft der
Wehrvorstand.
1 nur aufzuführen, soweit tatsächlich vorhanden
2Eine andere Formulierung wird gestattet.
§ 8 - Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
1. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher unter Angabe des
Grundes zu entschuldigen,
2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen
Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen,
3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
§ 9 - Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Wehrvorstand.
§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der
Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der
Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle
Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
1. Jahreshauptversammlung,
2. außerordentliche Sitzungen.
(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen.
Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu
Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist
eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 13.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die
Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch
den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 13 Abs. 2 und 4,
§ 16 Abs. 2 und § 17 bleiben unberührt.
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens
zur nächsten Sitzung vorliegen.
§ 11 - Wehrvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2) Dem Wehrvorstand gehören an:
die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Stellvertretung,
die Kassenführung,
die Schriftführung,
die Zugführung/en3,
die Gruppenführung/en,
die Gerätewartung3,
die Führung der Reserveabteilung3,
die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart3,
die Musikzugführung2,3.
(3) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht
für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 12 bleibt
unberührt.
(4) Der Wehrvorstand
1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und
führt diese aus,
2. teilt die Wahlergebnisse der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
3. legt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor,
4. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
5. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
6. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als aktive Mitglieder vorläufig auf,
7. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve-1 oder
Ehrenabteilung,
8. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
9. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin" oder
"Löschmeister",
10. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
11. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1,
12. nimmt fördernde Mitglieder auf.
1 nur aufzuführen, soweit tatsächlich vorhanden.
2Eine andere Formulierung wird gestattet.3 Diese Mitglieder sind nur aufzuführen, soweit
die Funktionen tatsächlich erforderlich sind und ehrenamtlich ausgeübt werden.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der
Schriftführung zu unterzeichnen ist.
§ 12 - Gemeindewehrführung und Stellvertretung
(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer
1. mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der
Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
5. die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr
und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern
Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 16 durchsetzbar sind.
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen
Fragen des Feuerwehrwesens.
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall.
§ 13 - Wahlen
(1) Die Wahlen zum Wehrvorstand erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch
geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer wird offen abgestimmt.
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung werden mit der Mehrheit von mehr
als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die
erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen,
durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen
Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl
leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund
der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als sonstiges Mitglied des Wehrvorstandes, als Mitglied des Wahlvorstandes und als
Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der
Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden
Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der
Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird
die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung
wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder
Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom
dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei
Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
eingereicht werden. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes
können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in
der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von
mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem
Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen
Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der
Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres
zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von
drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die
Niederschrift zu unterzeichnen.
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder
dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann
innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
§ 14 - Teilnahme an Mitgliederversammlungen
An den Mitgliederversammlungen können die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister4
sowie deren oder dessen Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort
verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche im
voraus der Gemeinde anzuzeigen.
4. ggfs. ergänzen: "die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher"
§ 15 - Kameradschaftskasse
(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse
eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus
Schenkungen und anderen Zuwendungen.
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Rechnungsprüferinnen oder
Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das
laufende Kalenderjahr gewählt werden.
(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung aufzustellen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Wehrvorstand auf Antrag der
Rechnungsprüferinnen oder der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.
§ 16 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied der Feuerwehr gegen die Satzung oder gegen die ihm nach § 2
Abs. 2 oder nach § 8 als aktivem Mitglied obliegenden Pflichten oder gegen
Anordnungen der Gemeindewehrführung oder ihrer Stellvertretung, so kann der
Wehrvorstand eine Verwarnung, einen Verweis oder den bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung vorläufigen Ausschluß des Mitglieds bis zu einer Dauer von drei
Monaten aussprechen.
(2) Hat ein Mitglied der Feuerwehr
1. gröblich gegen die Satzung verstoßen oder
2. gröblich die ihm nach § 2 Abs. 2 oder nach § 8 als aktivem Mitglied obliegenden
Pflichten verletzt oder
3. gröblich gegen Anordnungen der Gemeindewehrführung verstoßen oder
4. sich als unwürdig erwiesen oder
5. übt es seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß aus,
kann es aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(3) Das betroffene Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze
1 und 2 zu hören. Dies gilt im Zweifelsfall auch für eventuelle Zeuginnen und Zeugen.
Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so
kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung verhängt werden.
(4) Die gegen ein Mitglied verhängten Ordnungsmaßnahmen sind diesem unter Angabe
der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(5) Gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb von zwei Wochen ab dem
Tage der Zustellung die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.
(6) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus
der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der
Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
§ 17 - Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekanntzugeben.
Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die
Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach
Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der
Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach
der letzten Beschlussfassung wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für
eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für andere Zwecke des
Feuerwehrwesens zu verwenden.
§ 18 - Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
................ außer Kraft.
Gegebenenfalls bei Abweichungen von der Mustersatzung:
Den Abweichungen von der Mustersatzung in den §§ ............ hat das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den
Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom
10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) mit Erlass vom ................. zugestimmt.
________________, den ______________
___________________
Gemeindewehrführer/in



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